Rahmenvertrag und Allgemeine Geschäftsbedingungen für Begleiter

Palmeum GmbH · Stand: 6. Oktober 2026

§ 1 Vertragsparteien, Geltungsbereich, Begriffe

(1) Dieser Rahmenvertrag nebst diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (zusammen der „Vertrag“) regelt die Zusammenarbeit zwischen der Palmeum GmbH, Schulze-Delitzsch-Str. 14, 68542 Heddesheim („Palmeum“) und der Person oder Gesellschaft, die über die Plattform Palmeum Beratungsleistungen erbringt („Begleiter“).

(2) Unternehmerstatus: Begleiter kann nur sein, wer als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB handelt: natürliche Personen mit angemeldetem Gewerbe oder selbstständiger (freiberuflicher) Tätigkeit sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften mit Sitz in Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der EU bzw. des EWR. Verbraucher und Privatpersonen ohne selbstständige Tätigkeit sind als Begleiter ausgeschlossen. Der Begleiter bestätigt seinen Unternehmerstatus bei Vertragsschluss und weist ihn auf Anforderung nach (§ 3).

(3) Handelt der Begleiter als juristische Person oder Personengesellschaft, benennt er die natürlichen Personen, die die Beratungen tatsächlich durchführen („ausführende Personen“); die Pflichten aus diesem Vertrag gelten sinngemäß auch für diese; der Begleiter steht für deren Einhaltung wie für eigenes Verhalten ein. Palmeum ist berechtigt, Identität und Qualifikation der ausführenden Personen zu prüfen.

(4) Begriffe: „Plattform“ ist das Online-Angebot von Palmeum (Website/Apps). „Kunde“ ist der Endkunde, der Leistungen über die Plattform in Anspruch nimmt. „Beratung“ ist eine einzelne individuelle Einzelberatungs-Sitzung per Audio oder Video in Echtzeit, einschließlich vorab gebuchter Termine. „Nachrichten-Chat“ ist der Austausch einzelner, zeitversetzter Nachrichten zwischen Kunde und Begleiter (§ 8 Abs. 5). „Live-Session“ ist eine vom Begleiter über die Plattform veranstaltete Live-Übertragung (Audio/Video), die mehrere Kunden gleichzeitig verfolgen können; darin ausgetauschte Chat-Nachrichten sind Bestandteil der Live-Session. „Vergütungsanlage“ ist die jeweils gültige Übersicht der Beteiligungen und Entgelte nach § 8 im persönlichen Begleiter-Account.

(5) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Begleiters gelten nicht. Individuelle Vereinbarungen oder Bedingungen zwischen Palmeum und dem Begleiter (insbesondere zur Vergütung, § 8 Abs. 2) haben Vorrang vor diesem Vertrag.

§ 2 Vertragsmodell; Rechtsstellung des Begleiters

(1) Reseller-Modell: Palmeum bietet sämtliche über die Plattform angebotenen entgeltlichen Leistungen – insbesondere Beratungen per Audio oder Video (einschließlich vorab gebuchter Termine), den Nachrichten-Chat und die darin bereitgestellten kostenpflichtigen Inhalte, Live-Sessions einschließlich Goodies sowie die vom Begleiter bereitgestellten digitalen Inhalte (§ 6) – den Kunden im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an und ist alleiniger Vertragspartner der Kunden. Der Begleiter erbringt diese Leistungen als selbstständiger Subunternehmer für Palmeum bzw. stellt die Inhalte zum Vertrieb durch Palmeum bereit. Ein Vertragsverhältnis zwischen Begleiter und Kunde kommt nicht zustande; der Begleiter ist nicht berechtigt, Palmeum zu vertreten oder Erklärungen für Palmeum abzugeben.

(2) Preishoheit: Angebotsgestaltung, die Festlegung der gegenüber Kunden geltenden Preise für sämtliche Leistungen und digitalen Inhalte, die Rechnungsstellung an Kunden,Zahlungsabwicklung, das Forderungsmanagement sowie Entscheidungen über Kulanz und Erstattungenobliegen ausschließlich Palmeum. Der Begleiter kann für seine Leistungen und Inhalte Preise vorschlagen; ein Anspruch auf Übernahme vorgeschlagener Preise besteht nicht. Palmeum informiert den Begleiter über die festgesetzten Preise; die Vergütung des Begleiters bemisst sich nach den tatsächlich erzielten Umsätzen (§ 8). Der Begleiter erhält für erbrachte Beratungen und verkaufte digitale Inhalte eine Vergütung nach § 8; ein eigener Zahlungsanspruch gegen Kunden besteht nicht. Der Begleiter darf von Kunden keine Zahlungen annehmen oder verlangen.

(3) Dieser Vertrag begründet kein Arbeitsverhältnis, kein arbeitnehmerähnliches Verhältnis, kein Handelsvertreterverhältnis und keine Gesellschaft. Der Begleiter wird ausschließlich als selbstständiger Unternehmer tätig.

§ 3 Zulassung und Onboarding

(1) Die Tätigkeit als Begleiter setzt eine Bewerbung und die Freischaltung durch Palmeum voraus. Ein Anspruch auf Freischaltung besteht nicht.

(2) Der Begleiter weist auf Anforderung nach: Identität (bei juristischen Personen: Registerauszug und Vertretungsberechtigung), Unternehmerstatus (z. B. Gewerbeanmeldung, Bestätigung der selbstständigen Tätigkeit), umsatzsteuerlichen Status (§ 9 Abs. 3) sowie die nach der Qualifikationsrichtlinie für die jeweilige Leistungskategorie erforderlichen Qualifikationen und Erfahrungen.

(3) Zulässige Leistungskategorien (Fachbereiche) und Formate: Beratungen, Live-Sessions und Inhalte dürfen nur in den von Palmeum freigegebenen Fachbereiche angeboten werden. Die jeweils freigegebenen Fachbereiche ergeben sich aus der Fachbereichsübersicht auf der Plattform. Zulässige Formate sind die individuelle Einzelberatung, der Nachrichten-Chat, Live-Sessions und digitale Produkte. Nicht zulässig sind insbesondere: (a) heilkundliche Leistungen jeder Art, insbesondere Diagnose, Behandlung oder Linderung von Krankheiten sowie psychotherapeutische Leistungen; (b) Rechts-, Steuer- oder Finanz-/Anlageberatung; (c) strukturierte Lehrgänge, Kurse oder Programme mit Lernplan und Lernerfolgskontrolle im Sinne des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG); dies gilt auch für Live-Sessions, die als aufeinander aufbauende Reihe mit Lernplan, Aufgaben, Korrekturen oder Zertifikaten angelegt sind.

(4) Änderungen der in Abs. 2 genannten Umstände (insbesondere Wegfall des Gewerbes, Wechsel des umsatzsteuerlichen Status, Sitzverlegung, Wechsel ausführender Personen) hat der Begleiter Palmeum unverzüglich in Textform mitzuteilen.

§ 4 Selbstständigkeit; keine Eingliederung

(1) Der Begleiter ist in der Gestaltung seiner Tätigkeit frei. Er bestimmt selbst, ob, wann, in welchem Umfang und von welchem Ort aus er sich auf der Plattform als verfügbar anzeigt und kann einzelne Beratungsanfragen ohne Angabe von Gründen ablehnen. Es bestehen keine Mindestverfügbarkeiten, keine Schichten und keine Weisungen hinsichtlich der inhaltlichen Durchführung der Beratung; fachliche Standards ergeben sich ausschließlich aus § 5 und den Anlagen.

(2) Der Begleiter setzt eigene Arbeitsmittel (Endgeräte, Internetanschluss, Räumlichkeiten) ein und trägt seine Betriebskosten selbst.

(3) Der Begleiter ist berechtigt, für Dritte tätig zu sein, auch für andere Beratungsplattformen. Eine Ausschließlichkeitsbindung besteht nicht. § 7 (Umgehungsverbot in Bezug auf über die Plattform vermittelte Kundenkontakte) bleibt unberührt.

(4) Der Begleiter sorgt selbst für die Erfüllung seiner steuerlichen, sozialversicherungsrechtlichen und gewerberechtlichen Pflichten (§ 11). Der Begleiter kann bei Zweifeln über den Erwerbsstatus eine Statusfeststellung nach § 7a SGB IV anregen; Palmeum kann die Durchführung eines solchen Verfahrens verlangen.

§ 5 Leistungserbringung; Qualitäts- und Verhaltenspflichten

(1) Der Begleiter erbringt die Beratungen persönlich bzw. durch die benannten ausführenden Personen, gewissenhaft, respektvoll und im Rahmen der bei der Zulassung angegebenen Methoden und Fachbereiche.

(2) Der Begleiter beachtet insbesondere: (a) keine Heil-, Erfolgs- oder Gewinnversprechen; keine Diagnosen; keine Empfehlungen zum Absetzen, Ändern oder Unterbrechen ärztlich verordneter Behandlungen oder Medikamentierung; (b) Hinweis an den Kunden auf geeignete fachliche oder ärztliche Hilfe, wenn das Anliegen erkennbar außerhalb der zulässigen Fachbereiche liegt; (c) bei erkennbaren akuten Krisen, insbesondere bei Anhaltspunkten für Selbst- oder Fremdgefährdung, die kostenpflichtige Beratung unverzüglich zu beenden, keine weiteren kostenpflichtigen Leistungen anzubieten und den Kunden auf Notruf und Krisendienste zu verweisen; (d) das Verbot, Beratungen künstlich in die Länge zu ziehen oder Abhängigkeiten, Ängste oder Notlagen von Kunden auszunutzen; (e) wahrheitsgemäße Angaben zu Verfügbarkeit und Qualifikation.

(3) Der Code of Conduct, die Content-Richtlinie und die Bewertungsrichtlinie in ihrer jeweils gültigen Fassung sind Bestandteil dieses Vertrags. § 16 (Änderungen) gilt für Änderungen der Anlagen entsprechend.

(4) Der Begleiter behandelt sämtliche Inhalte der Beratungen sowie alle Kundendaten streng vertraulich, auch über das Vertragsende hinaus. Eine Aufzeichnung von Beratungen durch den Begleiter (bspw. durch Screenshots, Bildschirmmitschnitte und externe Transkriptionen) ist untersagt, soweit nicht Palmeum und der Kunde zuvor ausdrücklich zugestimmt haben.

(5) Termine und Live-Sessions: Vereinbart der Begleiter einen Termin oder kündigt er eine Live-Session an, hält er diesen bzw. diese ein; ist ihm dies ausnahmsweise nicht möglich, informiert er Palmeum und die betroffenen Kunden unverzüglich. Während einer Live-Session verantwortet der Begleiter den Ablauf und die Moderation, einschließlich des im Rahmen der Live-Session ausgetauschten Chats; Absatz 2 gilt entsprechend. Aufzeichnungen von Live-Sessions durch den Begleiter sind nur mit vorheriger Zustimmung von Palmeum und aller Beteiligten zulässig. Der Begleiter darf Kunden nicht zum Erwerb von Goodies oder sonstigen kostenpflichtigen Inhalten drängen und Zuwendungen nicht mit Vorteilen, Deutungen oder bevorzugter Behandlung verknüpfen.

§ 6 Profil, Inhalte und digitale Produkte; Nutzungsrechte

(1) Der Begleiter stellt für sein Profil wahrheitsgemäße Angaben, Texte und Bilder bereit und gewährleistet, dass er über alle erforderlichen Rechte verfügt und Rechte Dritter (insbesondere Urheber-, Marken- und Persönlichkeitsrechte) nicht verletzt werden. Im Falle von Verletzungen von Rechten Dritter, stellt der Begleiter Palmeum von den Ansprüchen dieser Dritten frei.

(2) Der Begleiter räumt Palmeum an den bereitgestellten Inhalten ein einfaches, räumlich unbeschränktes, auf die Laufzeit des Vertrags beschränktes Nutzungsrecht zur Darstellung, Vervielfältigung und Bewerbung der Plattform und des Profils ein, einschließlich der Nutzung in Online-Marketing-Kanälen von Palmeum. Die gleichen Rechte räumt der Begleiter Palmeum zum Zwecke der Werbung, Archivierung und technischen Zwecken für eine nachvertragliche Laufzeit von sechs Monaten nach Vertragsende ein.

(3) Palmeum kann Profilinhalte vor Veröffentlichung prüfen und die Veröffentlichung ablehnen oder Inhalte entfernen, wenn sie gegen diesen Vertrag, die Content-Richtlinie oder gesetzliche Vorschriften verstoßen.

(4) Digitale Produkte: Der Begleiter kann digitale Inhalte (z. B. Audio-Meditationen, Video-Impulse, E-Books und Leitfäden, Workbooks, Affirmationen, aufgezeichnete Rituale, schriftliche Deutungen wie Horoskope oder Kartenlegungen) zum Verkauf über die Plattform bereitstellen („digitale Produkte“). Der Verkauf an Kunden erfolgt nach dem Modell des § 2 ausschließlich durch Palmeum im eigenen Namen und auf eigene Rechnung; Palmeum entscheidet über Veröffentlichung, Platzierung (Profil des Begleiters und/oder plattformweite Darstellung) und Angebotsende. Digitale Produkte und einzelne Inhalte (einschließlich Sprachnachrichten) können auch als kostenpflichtige Inhalte im Nachrichten-Chat bereitgestellt werden (Freischaltung durch den Kunden zum angezeigten Preis); die Absätze 5 bis 8 und § 2 Abs. 2 (Preishoheit) gelten hierfür entsprechend.

(5) Rechteeinräumung für digitale Produkte: Der Begleiter räumt Palmeum für die Dauer des Vertrags das einfache, räumlich unbeschränkte und zur Unterlizenzierung an Kunden berechtigende Recht ein, die digitalen Produkte zu speichern, zu vervielfältigen, öffentlich zugänglich zu machen, in Auszügen zur Bewerbung zu nutzen (z. B. Vorschau, Hörprobe) und Kunden hieran im eigenen Namen einfache, nicht übertragbare, auf den jeweils mit dem Kunden vereinbarten Bereitstellungszeitraum begrenzte Nutzungsrechte zum privaten Gebrauch einzuräumen. Technisch bedingte Anpassungen (Formatkonvertierung, Komprimierung, Wasserzeichen/Kopierschutz) sind gestattet; inhaltliche Änderungen nur mit Zustimmung des Begleiters. Nach Vertragsende stellt Palmeum den Neuverkauf ein; die bis dahin Kunden wirksam eingeräumten Nutzungsrechte bleiben für die Restdauer des jeweils vereinbarten Bereitstellungszeitraums bestehen, und Palmeum darf die Produkte für diese Restdauer weiterhin bereithalten.

(6) Gewährleistung und Freistellung: Der Begleiter gewährleistet, dass er über sämtliche für die Rechteeinräumung nach Abs. 5 erforderlichen Rechte an den digitalen Produkten und allen darin enthaltenen Bestandteilen (Texte, Bilder, Musik, Stimmen, Fremdmaterial) verfügt und dass die Produkte keine Rechte Dritter und keine gesetzlichen Vorschriften verletzen. Bei KI-generierten oder mit Unterstützung von KI erstellten Inhalten, beachtet der Begleiter die Vorschriften der Verordnung (EU) 2024/1689 (EU KI-Verordnung), insbesondere hinsichtlich der Kennzeichnung. Der Begleiter stellt Palmeum von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf einer schuldhaften Verletzung dieser Gewährleistung beruhen, einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung; Palmeum informiert den Begleiter unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche Dritter und überlässt ihm, soweit zumutbar, die Abstimmung der Verteidigung.

(7) Inhaltsregeln für Inhalte und Formate: Diese Inhaltsregeln gelten für digitale Produkte, für Inhalte im Nachrichten-Chat sowie für Live-Sessions einschließlich der darin gezeigten oder geäußerten Inhalte. Zulässig sind Inhalte, die der Ausrichtung der Plattform entsprechen: spirituelle und esoterische Impulse, Meditationen und Entspannungsübungen, Affirmationen, Rituale zur persönlichen Reflexion, astrologische und kartenbezogene Deutungen und Erklärungsmaterial, Workbooks und Journale zur Selbstreflexion sowie allgemeine Lebensberatungs-Leitfäden – jeweils ohne Lernplan und Lernerfolgskontrolle. Unzulässig sind insbesondere:

  • heilkundliche oder gesundheitsbezogene Inhalte mit Diagnose-, Therapie-, Heilungs- oder Linderungsversprechen, Anleitungen zum Absetzen oder Ersetzen ärztlicher Behandlungen oder Medikamente sowie Werbeaussagen, die gegen das Heilmittelwerbegesetz verstoßen;
  • Rechts-, Steuer- oder Finanz-/Anlageberatung, Gewinnversprechen, Trading- oder Wett-Empfehlungen;
  • kurs- oder lehrgangsförmige Programme mit Lernplan und Überwachung des Lernerfolgs (FernUSG), soweit nicht nach § 3 Abs. 3 lit. c ausdrücklich freigegeben;
  • Inhalte, die Ängste, Notlagen oder Abhängigkeiten ausnutzen oder erzeugen (z. B. Fluch-/Verwünschungsdrohungen verbunden mit Kaufaufforderungen, Endzeit- oder Panikbotschaften, sektenartige Anwerbung);
  • pornografische, gewaltverherrlichende, jugendgefährdende oder gegen den Jugendmedienschutz (JuSchG/JMStV) verstoßende Inhalte;
  • diskriminierende, hasserfüllte oder herabwürdigende Inhalte, insbesondere gegen Personen oder Gruppen wegen Herkunft, Religion, Weltanschauung, Geschlecht, sexueller Orientierung, Behinderung oder Alter;
  • Inhalte, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richten, verfassungsfeindliche oder extremistische Bestrebungen unterstützen, Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verwenden, den Bestand oder die Legitimität der Bundesrepublik Deutschland oder ihrer Organe leugnen, zu Straftaten oder Gewalt aufrufen oder Verschwörungserzählungen mit volksverhetzendem oder antisemitischem Gehalt verbreiten;
  • Inhalte, die Rechte Dritter verletzen (Urheber-, Marken-, Persönlichkeitsrechte), einschließlich ungeklärter Fremdmaterialien (Musik, Bilder, Texte);
  • irreführende Angaben, insbesondere erfundene Erfolgsquoten, Wirkgarantien oder gefälschte Referenzen;
  • Verweise auf Angebote oder Kontaktmöglichkeiten außerhalb der Plattform (§ 7) sowie Aufforderungen zu Direktzahlungen;
  • technisch schädliche oder die Plattform beeinträchtigende Dateien, insbesondere Schadsoftware, sowie eingebettete Tracking-, Analyse- oder Weiterleitungsfunktionen;
  • Inhalte, die sich gezielt an Minderjährige richten oder erkennbar für Minderjährige bestimmt sind; das Angebot von Palmeum richtet sich ausschließlich an volljährige Kunden;
  • von Kunden gesendete Nachrichten sollen in nachvollziehbarer Form beantwortet werden; kostenpflichtige Zusatzinhalte sollen eine Antwort ergänzen und nicht an ihre Stelle treten.

(8) Entfernung: Palmeum kann digitale Produkte jederzeit aus dem Verkauf nehmen oder deren Sichtbarkeit einschränken, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Abs. 6 oder 7, die Content-Richtlinie oder gesetzliche Vorschriften bestehen, bei geltend gemachten Rechten Dritter oder aus nachvollziehbaren geschäftlichen Gründen (z. B. Sortimentssteuerung). Der Begleiter wird hierüber unter Angabe der wesentlichen Gründe informiert; § 14 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

(9) Bewertungen: Kunden können den Begleiter nach in Anspruch genommenen Leistungen bewerten, nämlich nach Beratungen (einschließlich Terminen), Live-Sessions und dem Erwerb digitaler Produkte; der Nachrichten-Chat ist nicht bewertbar. Palmeum veröffentlicht eingehende Bewertungen grundsätzlich ungeprüft und repräsentativ; ein Anspruch des Begleiters auf Entfernung einer Bewertung besteht nur, wenn sie gegen die Bewertungsrichtlinie oder gesetzliche Vorschriften verstößt. Der Begleiter kann zu einer Bewertung einmalig öffentlich sachlich Stellung nehmen; für die Stellungnahme gelten dieselben Anforderungen wie für Bewertungen. Bewertungen und die daraus abgeleiteten Kennzahlen verwendet Palmeum auch für die Qualitätssicherung, die Darstellungsreihenfolge (§ 14 Abs. 1) und Maßnahmen nach § 14 Abs. 2. Jede Beeinflussung von Bewertungen, insbesondere durch eigene, beauftragte oder incentivierte Bewertungen, ist untersagt (§ 13 Abs. 1 lit. e).

§ 7 Plattformbindung; Umgehungs- und Abwerbeverbot

(1) Kontakte zu Kunden, die über die Plattform zustande gekommen sind, dürfen während der Laufzeit dieses Vertrags und für 6 Monate nach dessen Beendigung nicht dazu genutzt werden, Beratungs- oder vergleichbare Leistungen an diese Kunden außerhalb der Plattform zu erbringen, anzubieten oder anzubahnen („Umgehungsverbot“).

(2) Untersagt ist insbesondere: (a) der Austausch von Kontaktdaten mit Kunden zum Zweck der Umgehung; (b) die Aufforderung an Kunden, Zahlungen außerhalb der Plattform zu leisten; (c) die Weiterleitung von Kunden auf eigene oder fremde Angebote während oder im Zusammenhang mit einer Beratung.

(3) Die allgemeine Tätigkeit des Begleiters für Dritte und die Betreuung von Kunden, die nachweislich unabhängig von der Plattform gewonnen wurden, bleiben unberührt (§ 4 Abs. 3), auch wenn solche vorbekannten Kunden über die Plattform beraten wurden. Zum Nachweis vorbekannter Kunden kann der Begleiter vor Beginn seiner Tätigkeit eine verschlüsselte Kundenliste bei Palmeum hinterlegen, die im Streitfalle durch Übergabe der Liste seitens Palmeum und des Passwortes durch den Begleiter an einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete geeignete Person (Rechtsanwalt, Steuerberater Wirtschaftsprüfer etc.) von dieser im Hinblick auf streitige Kunden geprüft wird.

§ 8 Vergütung

(1) Der Begleiter erhält für vollständig erbrachte und vom Kunden bezahlte Beratungen, für entgeltliche Live-Sessions einschließlich der dort erworbenen Goodies und Zusatzinhalte sowie für über die Plattform verkaufte digitale Produkte (§ 6 Abs. 4) eine Beteiligung an den auf seine Beratungen und Produkte entfallenden Nettoumsätzen (Umsätze nach Abzug der Umsatzsteuer sowie nach Maßgabe der Vergütungsanlage definierter Positionen wie Zahlungsausfälle, Erstattungen und Bonus-/Aktionsleistungen). Höhe, Berechnungsweise, etwaige Staffeln, die Beteiligung für digitale Produkte, die Beteiligung für Live-Sessions (Ticket, zeitabhängiges Entgelt, Goodies), die Behandlung von Aktions-/Bonusleistungen und Rabatten sowie etwaige Service- oder Zusatzentgelte ergeben sich aus der Vergütungsanlage in ihrer jeweils gültigen Fassung.

(2) Individualbedingungen: Palmeum kann dem Begleiter - in Textform von der Vergütungsanlage abweichende Konditionen einräumen (z. B. abweichende Beteiligungssätze, Sonderkonditionen für Aktionen oder Fachbereiche). Solche Individualbedingungen gehen der Vergütungsanlage vor; im Übrigen bleibt dieser Vertrag unberührt.

(3) Änderungen der Vergütungsanlage oder von Individualbedingungen teilt Palmeum dem Begleiter mindestens 15 Tage vor Wirksamwerden in Textform mit; § 16 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. Für bereits erbrachte Beratungen gilt die bei Erbringung gültige Vergütung.

(4) Mit der Beteiligung nach Abs. 1 oder 2 sind sämtliche Leistungen des Begleiters abgegolten; ein Auslagen- oder Aufwendungsersatz besteht nur, soweit ausdrücklich vereinbart.

(5) Nachrichten-Chat: Für eine vom Kunden bezahlte Chat-Nachricht (Text oder Sprachnachricht) entsteht der Vergütungsanspruch des Begleiters erst, wenn der Begleiter die Nachricht inhaltlich beantwortet hat; die Einzelheiten regelt die Vergütungsanlage. Textantworten des Begleiters an Kunden sind stets unentgeltlich. Ob eine Sprachnachricht an den Kunden unentgeltlich oder als kostenpflichtiger Inhalt bereitgestellt wird, wählt der Begleiter je Nachricht; für kostenpflichtige Chat-Inhalte (Sprachnachrichten, Bilder, Dokumente, Videos) gilt § 6 Abs. 4 bis 8 entsprechend, und der Vergütungsanspruch entsteht mit der kostenpflichtigen Freischaltung durch den Kunden. Erstattet Palmeum dem Kunden ein Nachrichtenentgelt, etwa weil eine (inhaltliche) Antwort ausgeblieben ist, entsteht insoweit kein Vergütungsanspruch. Eine Pflicht des Begleiters zur Beantwortung von Nachrichten besteht nicht (§ 4 Abs. 1).

§ 9 Abrechnung im Gutschriftsverfahren; Auszahlung; Umsatzsteuer

(1) Gutschriftsverfahren: Die Abrechnung der Vergütung erfolgt durch Palmeum im Wege der Gutschrift im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 5 UStG. Der Begleiter stimmt dem Gutschriftsverfahren zu. Palmeum erstellt für jeden Abrechnungszeitraum (Kalendermonat) eine Gutschrift mit den gesetzlichen Pflichtangaben und stellt sie dem Begleiter elektronisch bereit. Widerspricht der Begleiter einer Gutschrift nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang in Textform, gilt sie als genehmigt; die Möglichkeit des Widerspruchs nach § 14 Abs. 2 UStG bleibt unberührt.

(2) Auszahlung: Das Gutschriftsguthaben wird monatlich bis zum 15. des Folgemonats auf das benannte Konto des Begleiters ausgezahlt, sofern es den Mindestauszahlungsbetrag laut Vergütungsanlage erreicht; andernfalls wird es vorgetragen. Palmeum kann mit fälligen Gegenansprüchen (insbesondere Rückbelastungen nach § 10 und Vertragsstrafen nach § 13) aufrechnen.

(3) Umsatzsteuerlicher Status: Der Begleiter teilt Palmeum seinen umsatzsteuerlichen Status mit und hält ihn aktuell: (a) Regelbesteuerung in Deutschland (Bekanntgabe der deutschen USt durch den Begleiter gegenüber Palmeum und Ausweis in der Gutschrift), (b) Kleinunternehmer nach § 19 UStG (kein Steuerausweis; der Begleiter bestätigt den Status), oder (c) Sitz in einem anderen EU-/EWR-Staat mit gültiger USt-IdNr.: In diesem Fall schuldet Palmeum als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer im Reverse-Charge-Verfahren (§ 13b UStG bzw. Art. 196 MwStSystRL); die Gutschrift erfolgt ohne Steuerausweis mit Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Der Begleiter haftet Palmeum für Schäden aus unrichtigen oder unterlassenen Statusangaben.

(4) Der Begleiter bestätigt den Zugang und prüft die Gutschriften wenigstens auf Inhalt, steuerrechtlichen Status, Empfänger und Bankverbindung; erkannte Fehler sind Palmeum unverzüglich mitzuteilen und werden durch Korrekturgutschrift berichtigt.

§ 10 Rückbelastung bei Erstattungen und Zahlungsstörungen

(1) Erstattet Palmeum einem Kunden ein Entgelt ganz oder teilweise aufgrund einer berechtigten Beanstandung, die auf einer nicht vertragsgemäßen Leistung des Begleiters beruht, oder fällt ein Entgelt wegen einer vom Begleiter zu vertretenden Ursache aus, kann Palmeum die auf den betroffenen Umsatz entfallende Vergütung des Begleiters rückbelasten.

(2) Zahlungsstörungen aus der Sphäre des Kunden (z. B. Chargebacks ohne Bezug zur Leistungsqualität) gehen nicht zu Lasten des Begleiters, sofern die Vergütungsanlage nichts Abweichendes regelt.

(3) Vor einer Rückbelastung informiert Palmeum den Begleiter über den Sachverhalt und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 7 Tagen; die Entscheidung wird ihm mit kurzer Begründung mitgeteilt. Rückbelastungen werden in der nächsten Gutschrift ausgewiesen.

§ 11 Steuern, Abgaben, Meldepflichten (DAC7)

(1) Der Begleiter ist für die Versteuerung seiner Vergütung sowie für sämtliche ihn betreffenden Abgaben, Beiträge und Anmeldungen (Einkommen-/Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Gewerbeanmeldung, ggf. Sozialversicherung) selbst verantwortlich.

(2) Plattformen-Meldepflicht: Palmeum ist als Plattformbetreiber nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG, Umsetzung von „DAC7“) verpflichtet, bestimmte Daten der Begleiter (u. a. Name/Firma, Anschrift, Steuer-Identifikationsnummer bzw. USt-IdNr., Vergütungen, Bankverbindung) jährlich an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden. Der Begleiter stellt die hierfür erforderlichen Angaben vollständig und richtig bereit und aktualisiert sie unverzüglich. Stellt der Begleiter die Angaben trotz zweifacher Erinnerung nicht, unrichtig oder nicht vollständig bereit, ist Palmeum nach Maßgabe des PStTG berechtigt bzw. verpflichtet, Auszahlungen zurückzuhalten oder das Konto zu sperren.

§ 12 Datenschutz

(1) Der Begleiter verarbeitet personenbezogene Daten von Kunden ausschließlich zur Durchführung der jeweiligen Beratung über die Plattform unter Aufsicht und nach den Vorgaben von Palmeum. Jede darüber hinausgehende Nutzung, Speicherung außerhalb der Plattform, Weitergabe oder Nutzung für eigene Zwecke (insbesondere Werbung) ist untersagt.

(2) Der Begleiter verarbeitet Kunden- und Beratungsdaten ausschließlich über die von Palmeum bereitgestellten Systeme, nur soweit dies für eine konkrete Beratung erforderlich ist, und nur in einer gegen Einsichtnahme oder Mithören durch Dritte geschützten Umgebung. Er verwendet ausschließlich eigene, durch individuelle sichere Zugangsdaten, automatische Bildschirmsperre, aktuelle Sicherheitsupdates, angemessenen Schadsoftwareschutz und – soweit technisch verfügbar – Verschlüsselung gesicherte Endgeräte; Zugangsdaten dürfen nicht geteilt werden. Private E-Mail-Postfächer, Messenger, Cloudspeicher, Kalender, Notiz- oder Transkriptionsdienste, lokale oder externe Speichermedien sowie ungesicherte öffentliche WLAN-Netze sind unzulässig. Der Begleiter darf insbesondere keine Beratungen oder Kundendaten aufzeichnen, mitschneiden, fotografieren, transkribieren, notieren, exportieren, ausdrucken, speichern oder sichern. Jede Nutzung für eigene Zwecke, insbesondere Werbung, Akquise, Kontaktaufnahme außerhalb der Plattform oder Weitergabe an Dritte, ist untersagt. Verlust, Diebstahl, Fehlübermittlungen, unzulässige Aufzeichnungen, unbefugte Zugriffe oder sonstige tatsächliche oder vermutete Datenschutzverletzungen sind Palmeum unverzüglich, spätestens binnen zwölf Stunden nach Kenntniserlangung, zu melden; Anfragen Betroffener, Behörden oder Dritter sind binnen 24 Stunden weiterzuleiten.

(3) Informationen zur Verarbeitung der Daten des Begleiters selbst (Konto-, Abrechnungs-, Steuer- und Meldedaten) enthält die Datenschutzerklärung für Begleiter.

§ 13 Vertragsstrafe

(1) Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen (a) das Umgehungs- und Abwerbeverbot (§ 7), (b) das Verbot der Annahme oder Forderung direkter Kundenzahlungen (§ 2 Abs. 2), (c) die Vertraulichkeitspflicht (§ 5 Abs. 4), (d) die Datenschutzbestimmungen (§ 12) oder (e) das Verbot der Manipulation von Bewertungen (eigene, beauftragte oder incentivierte Bewertungen; Herabwürdigung anderer Begleiter – ausdrücklich erlaubt ist die Bitte um eine ehrliche Bewertung nach einer Beratung) verspricht der Begleiter Palmeum eine Vertragsstrafe, deren Höhe Palmeum nach billigem Ermessen bestimmt und die im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden kann (§ 315 BGB); sie beträgt höchstens einen durchschnittlichen Monatsumsatz eines Begleiters in Euro je Einzelfall.

(2) Bei andauernden Verstößen gilt jeder angefangene Monat der Fortsetzung als gesonderter Einzelfall. Die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs ist ausgeschlossen.

(3) Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und Schadensersatz, bleiben unberührt; eine verwirkte Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch wegen derselben Handlung angerechnet.

§ 14 Ranking; Einschränkung und Aussetzung des Kontos

(1) Ranking (Art. 5 P2B-VO): Die Reihenfolge, in der Begleiter-Profile in Listen und Suchergebnissen der Plattform angezeigt werden, bestimmt sich maßgeblich nach folgenden Hauptparametern: aktuelle Verfügbarkeit/Online-Status; Kundenbewertungen und deren Aktualität; Relevanz für Suchkriterien und Fachbereiche; Aktivitäts- und Qualitätskennzahlen; ggf. Neuheits-Boost für neue Begleiter. Einzelheiten und relative Gewichtung erläutert Palmeum in der Ranking-Beschreibung auf der Plattform.

(2) Einschränkung und Aussetzung (Art. 4 P2B-VO): Palmeum kann die Bereitstellung der Plattformdienste für den Begleiter ganz oder teilweise einschränken oder aussetzen, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen diesen Vertrag, die Anlagen oder gesetzliche Vorschriften bestehen oder dies zum Schutz von Kunden oder der Plattform erforderlich ist. Der Begleiter erhält spätestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens eine Begründung auf einem dauerhaften Datenträger und kann den Sachverhalt im Beschwerdeverfahren nach Abs. 3 klären lassen.

(3) Beschwerdemanagement: Palmeum unterhält für Begleiter ein internes, leicht zugängliches und kostenloses Beschwerdeverfahren.

§ 15 Laufzeit und Beendigung

(1) Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Der Begleiter kann jederzeit ohne Frist in Textform kündigen. Palmeum kann mit einer Frist von 30 Tagen in Textform kündigen; die Kündigung wird unter Angabe der maßgeblichen Gründe auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt (Art. 4 Abs. 2 P2B-VO).

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für Palmeum insbesondere vor bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen gegen § 3 Abs. 3 (unzulässige Leistungen), § 5, § 7 oder bei Wegfall bzw. trotz Aufforderung unterlassenem (wiederholten) Nachweis des Unternehmerstatus. In den Fällen des Art. 4 Abs. 4 P2B-VO (u. a. gesetzliche Pflicht, wiederholte Verstöße) kann die Beendigung ohne Einhaltung der 30-Tage-Frist erfolgen.

(3) Mit Beendigung wird das Begleiter-Profil deaktiviert; digitale Produkte werden aus dem Verkauf genommen, wobei die Kunden bereits eingeräumten Nutzungsrechte und der hierfür erforderliche Zugriff für die Restdauer der jeweiligen Bereitstellungszeiträume fortbestehen (§ 6 Abs. 5). Palmeum ist berechtigt, offene Termine mit der Mitteilung, dass Palmeum die Zusammenarbeit mit dem Begleiter beendet hat, abzusagen bzw. andere Begleiter zur Wahrnehmung der Termine vorzuschlagen. Bis zur Beendigung entstandene Vergütungsansprüche werden nach § 9 abgerechnet und – vorbehaltlich Aufrechnung (§ 9 Abs. 2) – ausgezahlt. §§ 5 Abs. 4, 6 Abs. 5 und 6, 7, 12 und 13 gelten nach Vertragsende fort.

§ 16 Änderungen des Vertrags und der Anlagen

(1) Palmeum kann diesen Vertrag, die Anlagen und die Vergütungsanlage mit Wirkung für die Zukunft ändern. Geplante Änderungen werden dem Begleiter auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt und werden frühestens 15 Tage nach Zugang wirksam, es sei denn, die Änderung hat keine Auswirkung auf den jeweiligen Begleiter; die Frist verlängert sich angemessen, wenn der Begleiter für die Umsetzung technische oder geschäftliche Anpassungen vornehmen muss (Art. 3 Abs. 2 P2B-VO).

(2) Der Begleiter kann den Vertrag vor Wirksamwerden der ihn betreffenden Änderung ohne Frist kündigen. Setzt er die Nutzung nach Wirksamwerden fort oder erklärt er den Verzicht auf die Frist (etwa durch Einstellen neuer Leistungen), gelten die Änderungen als angenommen.

(3) Rückwirkende Änderungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht gesetzlich geboten oder für den Begleiter ausschließlich vorteilhaft sind (Art. 8 P2B-VO).

§ 17 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Heddesheim, soweit der Begleiter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat (§ 38 ZPO).

(3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Textform; dies gilt auch für die Änderung dieses Textformerfordernisses. Individualvereinbarungen oder -bedingungen (§ 1 Abs. 5, § 8 Abs. 2) bleiben vorrangig.

(4) Palmeum wird die Begründung oder Änderung individuelle Vereinbarungen oder Bedingungen immer wenigstens in Textform bestätigen.

(5) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.